Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von ME MesseEvents GmbH, Johann-Phillip Reis Str. 17, 53332 Bornheim
Stand: 01.01.2020


1 Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten für Verträge, insbesondere Kauf-, Werk-, Miet- und Logistikverträge von ME MesseEvents GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb
ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und, soweit nicht anders bestimmt, mit Freiberuflern, Gewerbetreibenden und sonstigen am Geschäftsverkehr Teilnehmenden, die nicht Verbraucher sind.
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie einem früheren Vertrag zwischen den Partnern zu Grunde gelegen haben.


2 Preise
Alle Preise aus Angeboten, schriftlich oder mündlicher Art, -oder aus eines unserer Ausstellerexposés, sind freibleibend und 4 Wochen gültig. Alle Angebote sind unverbindlich.
Angebote sind erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber/Nehmer bindend.
Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug zu bezahlen. Das auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungsziel ist bindend.
Aufträge bis 5 Tage vor Messebeginn sind sofort zu bezahlen.
Der Vermieter ist berechtigt für Mietgegenstände die während der Aufbauzeit oder während der Veranstaltung bestellt werden, einen Zuschlag von 30% zu berechnen.
Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Die Mietpreise gelten für die Dauer der Veranstaltung.
Die genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


3 Miete und Stornierungen


3.1 Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.


3.2 Die Vereinbarung eines Miettermins ist nur verbindlich, sofern er schriftlich bestätigt ist. Auftragsänderungen können zur Aufhebung vereinbarter Termine führen. Der Miettermin gilt als eingehalten mit
pünktlicher Bereitstellung der Mietsache zur Abholung durch den Mieter oder Spediteur/Transportperson. Krieg, Streik, Aussperrung, gravierende Betriebs- und Verkehrsstörungen, Energiemangel sowie alle Fälle
höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns – auch soweit sie die Durchführungen des betroffenen Vertrages auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Auswirkungen von unserer Leistungspflicht. Vereinbarte Leistungstermine verlängern sich in angemessenem Umfang. Im Übrigen berechtigen uns solche Ereignisse, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der
Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.


3.3 Ist der Mietbeginn nicht ausdrücklich vereinbart, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Abholung/Auslieferung vom Lager. Bei Rücklieferung zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart behalten wir uns vor,
eine höhere Miete zu berechnen. Pro Tag Verspätung kann zusätzlich zur vereinbarten Miete ein halber Tagesmietsatz berechnet werden. Die Mietzeit endet mit der Rücklieferung ins Lager.


3.4 Tritt der Mieter aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, vom Mietvertrag zurück, können wir ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern: bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% des AW
(Auftragswertes), bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% des AW, bis 8 Tage vor Mietbeginn 50% des AW, ab 3 Tage vor Mietbeginn 100% des AW


4 Angebote und Visualisierungen
Visualisierungen, Angebote, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen, die vom Auftragnehmer erstellt wurden, bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Abgebildete Materialien in Visualisierungen müssen nicht dem Original entsprechen.
Visualisierungen und Zeichnungen dienen der Veranschaulichung. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt.


5 Vermietung
Alle gelieferten / bestellten Teile sind Mietgegenstände.
Die Mietgegenstände werden in der Regel mehrfach verwendet und sind daher nicht immer neuwertig.
Bestelltes Mietmaterial kann vom Auftragnehmer durch gleich- oder höherwertige Gegenstände kurzfristig ausgetauscht werden.
Während der Mietzeit ist der Mieter für die Mietsache verantwortlich.
Der Mieter haftet für Diebstahl und sämtliche Schäden an Geräten, Bauelementen und Einrichtungsgegenständen zivil- und strafrechtlich in vollem Umfang.
Schäden am Standbau, sowie Diebstahl von Teilen müssen sofort bei bekannt werden an den Auftragnehmer gemeldet werden.
Das bekleben von Mietgegenständen bzw. Wandsystemen ist nur nach vorheriger Absprache erlaubt.
Beschädigte Wandplatten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Kabinen, Sideboards, Infocounter, Vitrinen oder sonstige abschließbaren Gegenstände sind nicht einbruchsicher.
Die Schlüssel für Kabinen, Sideboards, Infocounter, Vitrinen oder sonstige abschließbaren Gegenstände verbleiben für die Dauer der Mietzeit beim Mieter. Vergessene oder verlorenen gegan-gene Schlüssel werden dem
Auftraggeber nach der Standübergabe mit einer Pauschale in Rechnung gestellt.


6 Selbstabholung
Für den sicheren, schadenfreien Transport von Verleihartikeln (Selbstabholung) ist der Mieter selbstverantwortlich. Entstandene Schäden an Mietgegenständen können dem Mieter bis zum Wiederbeschaffungswert in
Rechnung gestellt werden.


7 Lieferung
Der Auftragnehmer bemüht sich für pünktliche und einwandfreie Lieferung, jedoch sind Angaben von Lieferfristen und Lie ferterminen (auch durch Veranstalter angegebene Termine) unver-bindlich.
Sind diese Termine als verbindlich erklärt, so gilt dies vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Betriebsstörung, verspätete Anliefe-rung von Materialien und
Auftragsunterlagen sowie Erfüllung der fälligen Verpflichtungen des Bestellers.


8 Sicherung der Geräte bei Messen, Messebau
Der Mieter ist verpflichtet, bei Verwendung der Mietsache auf einer Messe für eine ausreichende Sicherung der Geräte, beispielsweise mittels Standwache, zu sorgen. Dies gilt insbesondere bei mehrtätigen Aufbauphasen,
damit die Mietsache über Nacht diebstahlgeschützt ist. Der Mieter ist im Übrigen verpflichtet sicherzustellen, dass bei vereinbarten Abbau bzw. Abholung der Mietsache durch uns die Mietsache bis zu unserem Eintreffen
bewacht bleibt. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, telefonischen Kontakt mit dem Abbauteam zu halten, da zum Messeende erfahrungsgemäss Verzögerungen auftreten können (Verkehrschaos etc.). Die Telefonnummer des
Abbauteams ist bei uns zu erfragen, falls sie nicht bereits auf dem Lieferschein angegeben ist.


9 Abnahme und Mängel
Mit der Anzeige der Beendigung der Montage- und Aufstellungsarbeiten hat der Auftraggeber die Pflicht, unsere Leistungen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht, gilt die Leistung als abgenommen und als mangelfrei
erbracht. Spätere Reklamationen können nicht garantiert bearbeitet werden.
Anerkannte Mängel werden durch uns unverzüglich beseitigt oder dem Besteller der Minderwert ersetzt. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.


10 Werbeerlaubnis
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen seiner Leistungen, die er für den jeweiligen Auftraggeber erbracht hat, für seine Firmenwerbung in jeder möglichen Form zu nutzen.
Der Wiederruf ist an info@me-messeevents.de zu richten.


11 Subunternehmer
Wir sind berechtigt, uns zum Zwecke der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen Dritter nach unserem Ermessen und unserer Wahl zu bedienen.


12 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die Zahlung des Auftraggebers ist Bonn. Die Geschäftsbeziehung für Auftraggeber und Auftragnehmer wird ausschließlich nach deutschem Recht geregelt. Für alle Streitigkei-ten wird Bonn als Gerichtsstand vereinbart.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen
unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.